Nach Art. 65 Abs. 1 DSGVO trifft der EDSA verbindliche Beschlüsse zur Beilegung der dort geregelten Arten von Streitigkeiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmung der DSGVO. Ein solcher Beschluss des EDSA ist unmittelbar für die federführende Aufsichtsbehörde und alle anderen betroffenen Aufsichtsbehörden rechtlich bindend, Art. 65 Abs. 2 DSGVO. Durch den „verbindlichen Beschluss“ nach Art. 65 Abs. 1 DSGVO soll auch Rechtsklarheit geschaffen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob und inwieweit ein solcher verbindlicher Beschluss gerichtlich überprüfbar ist.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-27 |
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