Einen Teil des Namens der eigenen Organisation öffentlich in Frage zu stellen ist nichts, dass man leichthin tut. Eine Stiftung ist unsere Einrichtung unbestritten. Nur: Gibt es vielleicht bessere Begriffe als „Datenschutz“ für das, worum es geht? Wem es auf den Schutz von Rechten der Persönlichkeit ankommt, der will diese Rechte auch vor Nachteilen bewahren, die sich für jene aus subjektiv unerwünschter Verbreitung von Informationen über Leben und Denken der Person ergeben können. Diese Informationen wiederum sind manifestiert in Daten, die sich auf die Person beziehen. So weit, so schlüssig. Juristisch kann man daher das Datenschutzrecht mit Fug auch ebenso benennen. Sogar „Einzelangabenschutzrecht“ könnte man es mit Blick auf die derzeitige Definition des personenbezogenen Datums in § 3 Abs. 1 BDSG formalistisch nennen. Doch müssen sich alle Schützerinnen und Schützer von Daten und Einzelangaben bei ihrer Diktion immer wieder an den Ausgangspunkt all ihrer Mühen erinnern lassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-14 |
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