Mit dem nachfolgenden Beitrag soll eine Einordnung des immateriellen Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den möglichen Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Januar 2021 (Az.: 1 BvR 2853/19) gegeben werden. Kommt es zu einer Ausweitung des immateriellen Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO ohne jede Erheblichkeitsschwelle im Schadensbegriff, ist eine weitere Beschleunigung des Trends zu DSGVO-Schadensersatzklagen zu befürchten. Für die Praxis kann sich daraus ein erhebliches, kaum absehbares Risiko entwickeln. Wie der immaterielle Schadensersatzanspruch des Art. 82 DSGVO in das Haftungs- und Sanktionsregime der DSGVO einzuordnen ist und ob eine schrankenlose Ausweitung gar zu einer Art Strafschadensersatz führen könnte, ist Gegenstand der Betrachtung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-27 |
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