Im bundesdeutschen Datenschutzrecht gibt es immer wieder Sachverhalte, welche die Ausnahme von der Regel darstellen. Die Grundlage hierfür ist oftmals in feinen Unterscheidungen bei der Sachverhaltsgestaltung oder in einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung bzw. in einer spezielleren Rechtsvorschrift zu finden, welche nach § 1 Abs. 3 BDSG den Vorschriften des BDSG vorgeht. In der Praxis führt dies immer wieder zu Irritationen, wenn die spezielleren Vorschriften nur einen datenschutzrechtlichen Randbereich oder eine sehr spezielle Gestaltung betreffen. Ein schönes Beispiel dafür stellt die Beauftragung eines Steuerberaters dar, welches hier ausführlicher erörtert werden soll. Dabei werden die Thematiken der Rechtsgrundlage der Erhebung von Daten durch den Steuerberater, das Rechtsverhältnis der Mandatierung aus datenschutzrechtlicher Sicht sowie Konsequenzen aus berufsrechtlichen Verschwiegenheitsregelungen sowie § 203 StGB dargestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2014.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-02-25 |
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