Das Bundeskartellamt hat Facebook bestimmte Verarbeitungen personenbezogener Daten untersagt. Der Beschluss betritt rechtliches Neuland, da er einen Verstoß gegen materielles Datenschutzrecht durch Facebook als einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung auf dem nationalen Markt für soziale Netzwerke bewertet. Die Entscheidung zwingt sowohl Kartell- als auch Datenschutzrechtler, sich mit dem Verhältnis der beiden Rechtsgebiete auseinanderzusetzen. Die Einbeziehung datenschutzrechtlicher Wertungen in die wettbewerbsrechtliche Missbrauchskontrolle über die Schnittstelle des § 19 Abs. 1 GWB erweist sich zudem als komplex.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2019.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-29 |
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