Die EU-Datenstrategie vom 19. Februar 2020 verspricht, die EU „an die Spitze einer datengesteuerten Gesellschaft zu bringen“. Ein „Binnenmarkt für Daten“ soll entstehen und „eine EU-weite und branchenübergreifende Datenweitergabe zum Nutzen von Unternehmen, Forschenden und öffentlichen Verwaltungen“ ermöglichen.
Der Data Governance Act (DGA) ist einer der zahlreichen Rechtsakte, der diese Datenstrategie umsetzen und die EU-Datenwirtschaft voranbringen soll. Erklärtes Ziel des Rechtsaktes ist es, die Verfügbarkeit von Daten zur Nutzung zu fördern. Hierfür sieht der DGA verschiedenste Regelungen zum Datenzugang und zur Datennutzung vor. Angesichts dieser Ziele (und auch angesichts der Ziele der Datenstrategie) könnte man erwarten, dass der DGA Hürden für den Datenzugang senkt und Bedingungen für die Datennutzung erleichtert. Da der DGA auch für personenbezogene Daten gilt, liegt es gleichzeitig nahe anzunehmen, dass viele Regelungen des DGA in einem Spannungsverhältnis zur DS-GVO stehen. Grund genug, dieses Spannungsverhältnis genauer unter die Lupe zu nehmen. Wie sich im Laufe der Vorbereitung dieses Beitrags herausgestellt hat, ist das Spannungsverhältnis so groß, dass es sich lohnt, dieses in einer dreiteiligen Serie zu beleuchten. Der Gang der Untersuchung folgt dabei dem Aufbau des DGA:
Teil I: Weiterverwendung geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen
Teil II: Datenvermittlungsdienste
Teil III: Datenaltruismus
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2023.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-04 |
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