Über die Frage, ob und wie die Tätigkeit des Rechtsanwalts als externer Datenschutzbeauftragter zulässig ist, ist in jüngerer Zeit einiges veröffentlicht worden. Dabei fällt auf, dass sich der Fokus häufig lediglich auf berufs- und datenschutzrechtliche Fragen reduziert und die gesamte Thematik für die Praxis als zulässig und gangbar »abgehakt« scheint. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte zeigt sich jedoch, dass diese Konstellation – bei Gemeinschaftspraxen von Ärzten oder Rechtsanwälten als Insolvenzverwaltern hinreichend bekannt – für eine klassische Anwaltssozietät in Einzelfällen zusätzliche steuerliche Risiken birgt, die zwar in der Regel keine existenzbedrohenden Auswirkungen haben dürften, aber zu durchaus empfindlichen Steuernachzahlungen führen können und die Kalkulationsgrundlage für die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter beeinträchtigen. Der soziierte Rechtsanwalt kann daher nur davor gewarnt werden, sich vorschnell und ungeprüft auch als externer Datenschutzbeauftragter bestellen zu lassen. Vielmehr sollte die jeweilige Konstellation zuvor steuerlich eingehend beleuchtet werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-26 |
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