Über juristische Auslegungsfragen lässt sich bekanntlich streiten. Dies gilt in vielen Fällen auch für die Definition des Cloud-Computing- Dienstes, die zunächst in der NIS-Richtlinie formuliert, mittlerweile jedoch in jeweils leicht unterschiedlicher Fassung in der NIS-2-Richtlinie (Art. 6 Nr. 30), dem novellierten BSIG-E (§ 2 Nr. 4) als Umsetzungsgesetz sowie im Data Act (im Gewand des Datenverarbeitungsdienstes in Art. 2 Nr. 8) verwendet wird. Gemeinsam haben diese juristischen Definitionen, dass ein digitaler Dienst erforderlich ist, der zumindest den Zugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglichen muss.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2026.01.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-07 |
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