Die neue europäische Verbandsklagenrichtlinie (EU) 2020/1828 verpflichtet erstmals alle Mitgliedstaaten zur Einführung von Verbandsklagen u.a. bei Datenschutzverstößen. Der Beitrag untersucht das Verhältnis der Richtlinie zu dem durch die DSGVO gewährten Grundgerüst bei der Initiierung von Datenschutzkollektivklagen und wirft einen Blick auf die Ausgestaltung der Öffnungsklauseln in Art. 80 Abs. 1 und 2 DSGVO im nationalen Recht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-30 |
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