Influencer beschränken sich nicht nur auf die Bewerbung von Produkten innerhalb der eigenen vier Wände, sondern erstellen vermehrt auch in der Öffentlichkeit Content aller Art. Müssen sie sich dabei an sämtliche Vorgaben der DSGVO halten oder gilt für ihre Uploads lediglich das Persönlichkeitsrechtsregime des Kunsturhebergesetzes (KUG)? Eine weitgehende Freistellung von den Bestimmungen der DSGVO könnte über das Medienprivileg des Art. 85 DSGVO erfolgen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2020-12-29 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: