Die aktuelle SARS-CoV-2-Pandemie konfrontiert die Welt das erste Mal seit rund 100 Jahren mit der Herausforderung einer globalen Seuchenlage. Auch wenn die Erregerfamilie nicht unbekannt war, so stellte der konkrete Erreger sowohl Wissenschaft als auch Bevölkerung auf die Probe. Auf eine niedrige Gefährdungsprognose noch im Januar und Februar 2020 folgte im März fast weltweit ein weitgehender Lockdown. Nicht zuletzt, um die Maßnahmen der Einschränkung zu reduzieren, aber auch um künftigen globalen Seuchenereignissen besser begegnen zu können, wurde die Nutzung technologischer Möglichkeiten zur Krankheitsverfolgung und -begleitung in Erwägung gezogen. Selbst wenn diese Technologien für die aktuelle Pandemie zu spät kommen sollten, ist davon auszugehen, dass die Regierungen jedenfalls für künftige Gefährdungslagen vorbereitet sein wollen und aktuelle Entwicklungen mit Blick auf die Zukunft genutzt werden. Dabei bietet es sich aus Akzeptanzerwägungen an, entsprechende Technologien in der aktuellen Situation zu implementieren, um derart einschneidende Beschränkungen, wie wir sie im März und April erlebt haben, zukünftig verhindern zu können. So dürften vermeintlich leichte Einschränkungen eher dann akzeptiert werden, wenn die Eindrücke der womöglich sonst drohenden Einschränkungen noch frisch sind. Daher dürfen gerade in einer Zeit erheblicher Grundrechtseinschränkungen bei der Evaluierung neuer Technologien die grundrechtlichen Beurteilungsmaßstäbe nicht außer Acht gelassen werden, denn auch wenn durch neue Technologien kurzfristig Lockerungen ermöglicht werden könnten, so dürften die Auswirkungen einmal implementierter und etablierter technischer Maßnahmen auch über die aktuelle Gefährdungssituation hinaus wirken.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2020.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-29 |
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