BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 3/14 und I ZR 174/14 –
Rechteinhaber können Access-Provider als Störer in Anspruch nehmen und in zumutbarem Rahmen sog. Websperren verlangen
Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in den seit Jahren fortgesetzten Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) sowie verschiedener Tonträgerhersteller mit einem großen deutschen Access-Provider abschließende Urteile gesprochen. Die Rechteinhaber hatten von dem Telekommunikationsunternehmen verlangt, den Zugang zu verschiedenen Webseiten zu unterbinden, die Links zu Inhalten in Filesharing-Netzwerken oder bei Sharehostern zur Verfügung gestellt hatten. Auf den Webseiten selbst wurden dabei keine Inhalte zum Download angeboten, abrufbar waren lediglich Links zu überwiegend urheberrechtlich geschützten Inhalten, die sodann mit speziellen Clients oder bei Sharehostern heruntergeladen werden konnten. Die streitgegenständlichen Webseiten dienten Nutzern daher als Ausgangspunkt für den Bezug von Dateien, weil die Filesharing-Clients selbst ein Auffinden von verfügbaren Inhalten nicht ermöglichten und die Dateinamen bei Sharehostern überwiegend keinen zuverlässigen Hinweis auf den Inhalt der Dateien enthielten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2016.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-03 |
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