Redaktionelle Leitsätze:
1. Die Abhilfeklage nach dem VDuG ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht im Wesentlichen gleichartig i.S.v. § 15 Abs. 1 VDuG sind; bei Ansprüchen nach Art. 82 DSGVO fehlt es daran, wenn Grund und Höhe des Schadens maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Verbraucher abhängen.
2. Der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO begründen. Ob und in welchem Umfang ein solcher Kontrollverlust im Einzelfall vorliegt, welche Intensität er erreicht hat und welche weiteren negativen Folgen er zeitigt, ist individuell festzustellen und entzieht sich einer typisierenden Betrachtung.
3. Die Ablehnung der Abhilfeklage schließt andere Instrumente kollektiver Rechtsdurchsetzung, insbesondere Unterlassungsansprüche und die Musterfeststellungsklage nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VDuG, nicht aus.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-03 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
