Das Berliner Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 12.10.2023 mit dem omnipräsenten Thema Videoüberwachung beschäftigt. Im Fokus stand dabei auch die (Un-)Zumutbarkeit der Erfüllung eines Auskunftsersuchens. Die Erwägungen des Gerichtes zu dem Themenkomplex sind unter anderem deshalb so relevant, weil sie auch auf Auskunftsersuchen in anderem Kontext übertragbar sein können. Vorausgegangen war dem Urteil des Verwaltungsgerichtes eine Entscheidung des AG Pankow (Urt. v. 28.03.2022 – Az.: 4 C 199/21). In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Fahrgast der Berliner S-Bahn Auskunft nach Art. 15 DSGVO hinsichtlich der Videoaufzeichnungen gefordert, die das entsprechende Personenbeförderungsunternehmen von ihm gemacht und routinegemäß für 48 Stunden gespeichert hatte. Das Unternehmen weigerte sich gegen die Auskunft mit der Begründung, dass die Aufnahmen nur den Strafverfolgungsbehörden auf entsprechende Anforderung zur Verfügung gestellt würden. In einem weiteren Schreiben wurde ausgeführt, dass keine Identifizierung der aufgenommenen Personen stattfinde und, dass eine eindeutige Identifizierung des betroffenen Fahrgastes auf Basis der von ihm bereitgestellten Beschreibung nicht möglich sei. Dieser erhob daraufhin Klage auf Zahlung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Die Pankower Richter gaben jedoch dem Unternehmen recht, da die Herausgabe der Videoaufzeichnungen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, und deshalb unzumutbar sei.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.01.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-10 |
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