Die Beratungspraxis für die Unternehmen kämpft sich nun schon seit Monaten durch die neuen Regelungen der DSGVO. Es gilt die Unternehmen – unabhängig von Größe und Branche – für den Stichtag 25. Mai 2018 fit zu machen. Dabei geht es häufig um die Frage, auf welchen Erlaubnistatbestand eine Datenverarbeitung gestützt werden kann. Die Einwilligung wird gerne als die Rechtsgrundlage der Wahl herangezogen. Unter den Top 10 der aufkommenden Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der DSGVO ist das sogenannte Kopplungsverbot. Im Kern sollen danach Vertragsschluss und Einwilligungserklärung nicht miteinander verknüpft werden. Für viele Unternehmen ist das eine Herausforderung. Daher stellt sich die Frage, ob das Kopplungsverbot absolut gilt. Bei genauerer Betrachtung scheint dies nicht der Fall zu sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-29 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: