Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob US-amerikanische Muttergesellschaften ihre mehrheitlich beherrschten Tochtergesellschaften mit Sitz in Deutschland dazu verleiten dürfen, den Zugang für Besucher an der Pforte im Falle der Zugehörigkeit zu bestimmten Ländern, vornehmlich aus muslimischen Staaten, zu verweigern. Gerechtfertigt wird diese Unternehmenspolitik etwa mit der Export Administration Regulation, also dem US-amerikanischem Exportkontrollrecht. Es ist allerdings weniger die rechtliche Anwendbarkeit derartiger Regularien als vielmehr die tatsächliche Konfrontation mit erheblichen Wirtschaftssanktionen, die die Firmen in Deutschland im Falle ihrer Nichtberücksichtigung in strategisch-ökonomische und unsichere Fahrwasser bringen. Wie verhält sich in diesem Zusammenhang das deutsche Datenschutzrecht auf die Nutzung oder Speicherung personenbezogener Besucher- und Kundendaten im Falle konzernierter Gesellschaften. Sind derartige Praktiken diskriminierend oder gar grundrechtsrelevant?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2017.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-29 |
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