Die Subsysteme zur Durchsetzung des Datenschutzrechts beeinflussen sich gegenseitig – bemerkenswerterweise in einer Art Abwärtsspirale: Datenschutz kann – wie jede Rechtsposition – durch den Betroffenen als Individuum (II.) und als Gesamtheit (Marktnachfrage, Wahlentscheidung; III.) durchgesetzt werden. Da der Aufwand der Durchsetzung von Datenschutz oft in keinem Verhältnis zum konkreten Nutzen steht, ist es für Betroffene rational, untätig zu bleiben. Weil auch wettbewerbsrechtliche Instrumente nicht durchgehend zur Verfügung stehen, ist der Staat aufgerufen, die Durchsetzungsdefizite zu beheben (IV.). Weil dies (im öffentlichen Bereich) eine Selbstkontrolle bedeutet, ist die Datenschutzkontrolle „völlig unabhängig“ gestellt (V.). Weil diese Unabhängigkeit – jedenfalls im nicht-öffentlichen Bereich – nicht ohne weiteres mit dem überkommenen demokratischen Legitimationsmodell kompatibel ist, sind die Aufsichtsmöglichkeiten (und die Ausstattung) der Datenschutzaufsicht beschränkt. Diese Mängel werden in der Praxis durch schrille Töne und Alarmismus kompensiert, was auf Dauer die Betroffenen eher abstumpft, anstatt sie zu sensibilisieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2013.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-13 |
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