Auf Daten müssen Worte folgen Der Einfluss der Rechtsprechung des EuGH auf die Entwicklung des Daten(schutz)rechts
Ob ihr eine einzelne EuGH-Entscheidung analysiert, eine Rechtsprechungslinie beleuchtet oder eure Thesen zu einem Thema mit den Thesen des EuGH kontrastiert, steht euch völlig frei. Mögliche Fragestellungen sind beispielsweise:Man kann die DSGVO so auslegen, dass sie Digitalisierung ermöglicht. Man kann aber auch jegliches Augenmaß verlieren und die DSGVO als Digitalisierungsbremse missverstehen. Dies zeigt eine neuere Entscheidung aus dem hohen Norden. Ein Gericht aus Schleswig hält die vordigitale Briefpost auch heute noch für das Maß aller Dinge, für das „Mittel der Wahl“.
Wir schreiben das Jahr 2025. Und viele von uns erhalten und versenden jeden Tag Rechnungen, dies nur noch sehr selten auf Papier, meist per E-Mail als PDF. Die Mails werden fast durchgängig mit Transportverschlüsselung versandt, nur ganz selten Ende-zu-Ende verschlüsselt. Das OLG Schleswig hält den Verzicht auf eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung jetzt für datenschutzwidrig und bezeichnet den „Versand von Rechnungen per Post“ als „Mittel der Wahl“ (OLG Schleswig vom 18.12.2024, Az. 12 U 9/24, Rn. 93).
In dem Fall, den das OLG zu entscheiden hatte, ging es um eine Handwerkerrechnung in Höhe von rund 15.000 EUR. Ein Bauunternehmen hatte die Rechnung einem Bauingenieur geschickt, der für den Bauherrn tätig war. Bei dem Ingenieur ging eine gefälschte Version der Rechnung ein mit Bankdaten eines unbekannten Dritten. Die Überweisung ging heraus an das falsche Konto, das Geld verschwand. Wie genau es zu der Fälschung gekommen war, wer auf welchem Server oder Rechner Hacking betrieben hatte, blieb in erster wie zweiter Instanz unklar. Eine Beweisaufnahme, die Anhörung von Zeugen oder gar ein Sachverständigengutachten hielt das Schleswiger OLG offenkundig für entbehrlich.
Das OLG Schleswig bejahte stattdessen einen Datenschutzverstoß des klägerischen Bauunternehmens und einen Schadenersatzanspruch des Bauherrn aus Art. 82 DSGVO. Dass es die Bankdaten der Klägerin waren, die manipuliert wurden, und keine personenbezogenen Daten des Bauherrn störte das OLG nicht. Mit schlanker Hand schloss das Gericht vom konkreten Fall auf die DSGVO und meinte, „der zu entscheidende Fall“ zeige deutlich, dass „hier keine ‚Verarbeitungssituation mit normalen Risiken‘ vorliegt“ und Art. 32 DSGVO daher eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung jedweder Rechnungsmails verlange (a.a.O., Rn. 91).
An der Entscheidung aus Schleswig ist so ziemlich alles verkehrt. Art. 32 DSGVO schreibt die „Sicherheit der Verarbeitung“ und keinen idealen Schutz, sondern ein „angemessenes Schutzniveau“ vor. Die Vorschrift will digitale Kommunikation nicht übermäßig erschweren oder verhindern. Sie verlangt somit genau das Augenmaß, das die norddeutschen Richter vermissen lassen. Und welches “Schutzniveau“ angemessen ist, hängt natürlich ab von den Personendaten, um deren Schutz es der DSGVO geht. Da ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum die eigenen Kontodaten des Rechnungsstellers so schützenswert sein sollen, dass er sie gegen seinen eigenen Willen nur Ende-zu-Ende verschlüsselt versenden darf, wie das OLG Schleswig meint. Art. 32 DSGVO ist gewiss nicht als Allheilnorm gedacht, die einen Rechnungsempfängern vor kriminellen Hackern beschützen soll.
Das OLG Schleswig hat die Revision zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass die Klägerin Revision einlegt und der BGH dem OLG die rote Karte zeigt.
mehr …| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-07 |
Mit dem Einsatz KI-gestützter Transkriptionstools wie Otter.ai oder Sally gewinnt die automatisierte Dokumentation von Meetings in Unternehmen rasant an Bedeutung. Doch die Verschriftlichung gesprochener Kommunikation wirft komplexe Fragen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit auf. Dieser Beitrag untersucht die rechtliche Zulässigkeit solcher Tools nach DSGVO und KI-Verordnung und beleuchtet im Rechtsvergleich zum US-Recht die praktischen Compliance-Anforderungen für Unternehmen.
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Die dem Werk „Jim Knopf und Lukas der Lokomotivführer“ des Autors Michael Ende entnommene Figur des „Scheinriesen“ wird in der rechtswissenschaftlichen Debatte gerne sinnbildlich bemüht. Endes Scheinriese ist ein Wesen namens „Herr Tur Tur“, das aus der Entfernung gigantisch wirkt und dessen durchschnittliche Körpergröße der Betrachter erst aus nächster Nähe erkennt.
Not even two years after its entry into force, the Digital Services Act (DSA) has both scored some early wins and faced heavy international pushback. A first review is due in 2027. It should be driven by facts and the early results of investigations, not misconstrued criticism, argues Johannes Heidelberger.
As data protection law increasingly intersects with other public interests including competition, innovation, free expression and research, regulators and courts are confronting difficult value choices. This article examines how recent disputes, from Apple’s App Store controls to Google’s Privacy Sandbox and AI training practices, expose the inherent balancing function of data protection law.
Entropy is a term that emerges from the laws of thermodynamics, associated with a state of disorder. Broadly, the theory of entropy suggests that disorder increases over time. Unchecked or unmanaged, entropy begets more entropy. Throughout history, the speed and variety of ways in which new technologies are developed, integrated and deployed make for transformative and often destabilizing impacts to our societies and economies.
Ein gesundes neues Datenschutzjahr sei den Lesenden dieser Kolumne von Herzen gewünscht! Gute Nerven jedenfalls werden Sie brauchen, denn es steht ja einiges bevor in unserem schönen Fachgebiet. Das neue Jahr könnte ebenso dynamisch starten, wie das alte endete. Jedenfalls bei Redaktionsschluss dieses Heftes war noch unklar, ob ein Teil der rechtlichen Grundlage für transatlantische Transfers personenbezogener Daten stabil bleiben würde.
Über juristische Auslegungsfragen lässt sich bekanntlich streiten. Dies gilt in vielen Fällen auch für die Definition des Cloud-Computing- Dienstes, die zunächst in der NIS-Richtlinie formuliert, mittlerweile jedoch in jeweils leicht unterschiedlicher Fassung in der NIS-2-Richtlinie (Art. 6 Nr. 30), dem novellierten BSIG-E (§ 2 Nr. 4) als Umsetzungsgesetz sowie im Data Act (im Gewand des Datenverarbeitungsdienstes in Art. 2 Nr. 8) verwendet wird.
Hintergrund des Streitgesprächs ist die seitens der EU-Kommission im Mai angestoßene Diskussion um eine Reform der DSGVO, deren Ziele, Notwendig- und Sinnhaftigkeit sowie ihr Umfang.
EuGH, Urt. v. 02.12.2025 – Az. C-492/23 – EuGH verschiebt Gleichgewicht zwischen DSGVO und DSA
VG Berlin, Urt. v. 14.10.2025 – Az.: VF 1 K 74/24 – Gemeinsame Verantwortlichkeit bei Lettershops
Am 20. November, dem internationalen Tag der Kinderrechte, hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) eine Entschließung zur „Verbesserung des Datenschutzes von Kindern in der Datenschutz-Grundverordnung“ veröffentlicht. Nur wenige Tage später hat das Europäische Parlament in einem nicht bindenden Bericht ein EU-weit einheitliches Mindestalter von 16 Jahren für den Zugang zu sozialen Netzwerken, Videoplattformen und KI-Begleitern gefordert.
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