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Arbeitshilfen

Hier finden Sie aktuelle Arbeitshilfen zur Umsetzung der DS-GVO-Vorgaben.

Archiv

Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 1/2013

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PinG Privacy in Germany

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
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Meldungen

14.09.2025
Einladung & Programm: Siebter PinG-Nachwuchsworkshop am 09.10. und 10.10.2025 in Berlin

Du bist interessiert an einem spannenden Austausch zu aktuellen datenschutzrechtlichen Themen? Du bist Doktorand*in, Referendar*in, Berufsanfänger*in oder zählst dich anderweitig zum wissenschaftlichen Nachwuchs? Dann laden wir dich herzlich ein zu unserem kostenlosen PinG-Nachwuchsworkshop in Berlin am 09.10. und 10.10.2025. Teilnehmende können sich auf folgendes Programm freuen:   09.10.2025 HÄRTING Rechtsanwälte, Chausseestraße 13, Berlin-Mitte 19–21 Uhr Pizza & Kennenlernen   10.10.2025 Eventlocation La Cocotte, Vorbergstraße 10, Berlin-Schöneberg 9:00 Uhr: Begrüßung durch die PinG-Redaktion 9:10 Uhr: Warum (noch) publizieren? Gedanken zur Zukunft der RechtsWISSENSCHAFT Keynote von Dr. Jonas Botta, Forschungsreferent am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung 9:30 Uhr: Datenschutz in der medizinischen Forschung Vortrag von Anna Berry 10:15 Uhr: Die Zukunft des EU-US Data Privacy Framework Vortrag von Bennet Lindner 11:00 Uhr: Kaffeepause 11:15 Uhr: Gesetzgebung in Theorie und Praxis Vortrag von Konstantin Kuhle 12:00 Uhr: Neuer Rechtschutz gegen verbindliche Entscheidungen des EDSA? Vortrag von Hans-Hermann Schild 12:45 Uhr: Mittagspause 13:30 Uhr: Kippt jetzt die Stimmung? Wie verändert sich die Stimmung in Urteilen zu Art. 82 DSGVO nach einem Urteil des EuGH? Vortrag von Domenic Trybull 14:15 Uhr: Der Verschuldensbegriff in Art. 82 Abs. 3 DSGVO Vortrag von Jakob Feddersen 15:00 Uhr: KI, Art. 9 DSGVO und große Datensätze: Ein unlösbares Dilemma? Vortrag von Selma Nabulsi 15:45 Uhr: Kaffeepause 16:00 Uhr: Cyber Resilience Act und DSGVO Vortrag von Max Kroker 16:45 Uhr: Behördliche Entscheidungsunterstützung durch automatisierte Datenzusammenführung Vortrag von Tom Schuchort 17:30 Uhr: Abschlussrunde Anmeldungen sind bis zum 01.10.2025 per E-Mail an nowak@haerting.de möglich. Wir freuen uns auf euch! mehr …


13.08.2025
Call for Papers: Siebter PinG-Nachwuchsworkshop in Berlin

Am 09. und 10. Oktober 2025 lädt die Redaktion der PinG – Privacy in Germany junge Wissenschaftler*innen, Referendar*innen, Berufsanfänger*innen und Interessierte zum siebten Mal nach Berlin ein, um gemeinsam über aktuelle Themen des Daten(schutz)rechts zu diskutieren. Es erwartet euch ein spannendes, zweitägiges Rahmenprogramm mit genügend Möglichkeiten zum Austausch in den Räumlichkeiten der Kanzlei Härting Rechtsanwälte. Um eine vielfältige Diskussion zu ermöglichen, seid ihr gefragt: Ihr möchtet einen Vortrag vor einem jungen Fachpublikum halten? Thesen aus eurem Dissertationsprojekt zur Diskussion stellen oder eine Forschungsfrage beleuchten, um sie zu einem Aufsatz fortzuentwickeln? Ihr habt Lust, neben fachlichem Input neue Kontakte zu anderen Nachwuchswissenschaftler*innen zu knüpfen? Dann freuen wir uns auf euren Beitrag zu dem Nachwuchsworkshop. Gute Beiträge können im Anschluss an den Workshop gerne in der PinG veröffentlicht werden. Unser diesjähriger Themenschwerpunkt lautet:

Auf Daten müssen Worte folgen Der Einfluss der Rechtsprechung des EuGH auf die Entwicklung des Daten(schutz)rechts

Ob ihr eine einzelne EuGH-Entscheidung analysiert, eine Rechtsprechungslinie beleuchtet oder eure Thesen zu einem Thema mit den Thesen des EuGH kontrastiert, steht euch völlig frei. Mögliche Fragestellungen sind beispielsweise:
  • DSGVO-Konkurrentenklagen: Ebnet der EuGH den Weg für eine neue Abmahnwelle?
  • EuGH und KI: Welche Auswirkungen haben bisherige Entscheidungen des EuGH für den rechtskonformen Einsatz Künstlicher Intelligenz?
  • Drittstaatentransfer: Kippt das EU-U.S. Data Privacy Framework bereits auf politischer Ebene oder erst vor dem EuGH – und gibt es Auswege aus der Rechtsunsicherheit?
  • Immaterieller Schadensersatz: Welche Grundlinien der Rechtsprechung sind nach den zahlreichen Entscheidungen zu Art. 82 DSGVO erkennbar und wie sind diese zu bewerten?
  • Plattformökonomie: Welche Kontinuitäten und Brüche in der EuGH-Rechtsprechung sind durch das Inkrafttreten des Digital Services Act zu erwarten?
  • Datenschutz und Unionsgrundrechte: Welche Rolle spielen Art. 7, 8 GRCh in der EuGH-Rechtsprechung zu datenbezogenen Rechtsakten?
  • EuGH und EGMR: Eine Geschichte der Synergieeffekte oder ein historisches Spannungsverhältnis in Fragen des Datenschutzes?
Diese Fragestellungen sollen eine grobe Orientierung bieten, euch aber selbstverständlich nicht einschränken. Eure Themenvorschläge sind herzlich willkommen. Wenn ihr einen Vortrag halten möchtet, dann schreibt uns bitte bis zum 20.08.2025 eine E-Mail mit eurem geplanten Vortragsthema nebst kurzer Inhaltsbeschreibung an mail@haerting.de. Ihr erhaltet dann zeitnah eine Rückmeldung von der Redaktion. Eine Teilnahme ohne Vortrag ist ebenfalls möglich. Die Teilnahme an dem Workshop ist kostenfrei. mehr …


03.03.2025
Gefährdungshaftung aus Art. 32 DSGVO – OLG Schleswig verirrt sich in die DSGVO und bezeichnet Papier als „Mittel der Wahl“

Man kann die DSGVO so auslegen, dass sie Digitalisierung ermöglicht. Man kann aber auch jegliches Augenmaß verlieren und die DSGVO als Digitalisierungsbremse missverstehen. Dies zeigt eine neuere Entscheidung aus dem hohen Norden. Ein Gericht aus Schleswig hält die vordigitale Briefpost auch heute noch für das Maß aller Dinge, für das „Mittel der Wahl“.

Wir schreiben das Jahr 2025. Und viele von uns erhalten und versenden jeden Tag Rechnungen, dies nur noch sehr selten auf Papier, meist per E-Mail als PDF. Die Mails werden fast durchgängig mit Transportverschlüsselung versandt, nur ganz selten Ende-zu-Ende verschlüsselt. Das OLG Schleswig hält den Verzicht auf eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung jetzt für datenschutzwidrig und bezeichnet den „Versand von Rechnungen per Post“ als „Mittel der Wahl“ (OLG Schleswig vom 18.12.2024, Az. 12 U 9/24, Rn. 93).

In dem Fall, den das OLG zu entscheiden hatte, ging es um eine Handwerkerrechnung in Höhe von rund 15.000 EUR. Ein Bauunternehmen hatte die Rechnung einem Bauingenieur geschickt, der für den Bauherrn tätig war. Bei dem Ingenieur ging eine gefälschte Version der Rechnung ein mit Bankdaten eines unbekannten Dritten. Die Überweisung ging heraus an das falsche Konto, das Geld verschwand. Wie genau es zu der Fälschung gekommen war, wer auf welchem Server oder Rechner Hacking betrieben hatte, blieb in erster wie zweiter Instanz unklar. Eine Beweisaufnahme, die Anhörung von Zeugen oder gar ein Sachverständigengutachten hielt das Schleswiger OLG offenkundig für entbehrlich.

Das OLG Schleswig bejahte stattdessen einen Datenschutzverstoß des klägerischen Bauunternehmens und einen Schadenersatzanspruch des Bauherrn aus Art. 82 DSGVO. Dass es die Bankdaten der Klägerin waren, die manipuliert wurden, und keine personenbezogenen Daten des Bauherrn störte das OLG nicht. Mit schlanker Hand schloss das Gericht vom konkreten Fall auf die DSGVO und meinte, „der zu entscheidende Fall“ zeige deutlich, dass „hier keine ‚Verarbeitungssituation mit normalen Risiken‘ vorliegt“ und Art. 32 DSGVO daher eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung jedweder Rechnungsmails verlange (a.a.O., Rn. 91).

An der Entscheidung aus Schleswig ist so ziemlich alles verkehrt. Art. 32 DSGVO schreibt die „Sicherheit der Verarbeitung“ und keinen idealen Schutz, sondern ein „angemessenes Schutzniveau“ vor. Die Vorschrift will digitale Kommunikation nicht übermäßig erschweren oder verhindern. Sie verlangt somit genau das Augenmaß, das die norddeutschen Richter vermissen lassen. Und welches “Schutzniveau“ angemessen ist, hängt natürlich ab von den Personendaten, um deren Schutz es der DSGVO geht. Da ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum die eigenen Kontodaten des Rechnungsstellers so schützenswert sein sollen, dass er sie gegen seinen eigenen Willen nur Ende-zu-Ende verschlüsselt versenden darf, wie das OLG Schleswig meint. Art. 32 DSGVO ist gewiss nicht als Allheilnorm gedacht, die einen Rechnungsempfängern vor kriminellen Hackern beschützen soll.

Das OLG Schleswig hat die Revision zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass die Klägerin Revision einlegt und der BGH dem OLG die rote Karte zeigt.

mehr …

Weitere Meldungen


Inhalt der aktuellen Ausgabe 04/2026

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 4 / 2026
Veröffentlicht: 2026-07-03

Editorial

Editorial

  • Winfried Veil

Inhalt

Inhalt / Impressum

Beiträge

Endstation Einwilligung bei medizinischen Forschungsvorhaben: Modifizierte Forschungsklauseln als Schlüssel zur Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten

  • Dr. Anna Berry

Die informierte Einwilligung des Patienten gilt im Datenschutzrecht als „Goldstandard“. Obwohl diese als Ausdruck informationeller Selbstbestimmung unverzichtbar erscheint, offenbart sie bei der Sekundärnutzung medizinischer Daten erhebliche Defizite.

Wie der DMA das Einwilligungsmanagement im digitalen Marketing neu justiert: Vom Cookie-Banner zum Plattformnachweis

  • Patrick Lipták
  • Valerie Schneider

Der Digital Markets Act verändert die Risikobewertung im digitalen Marketing. Einwilligungen werden durch Art. 5 Abs. 2 DMA zur Voraussetzung für die Nutzung zentraler Plattformfunktionen. Torwächter geben ihre Compliance-Anforderungen über Vertragsbedingungen und technische Consent-Signale an Advertiser weiter.

Kein Freifahrtschein: Länderlogiken als Stolpersteine internationaler Datenflüsse

  • Dr. Evelyne Sørensen

Die globale Datenschutzlandschaft ist kein einheitliches System, sondern setzt sich aus grundlegend unterschiedlichen staatlichen Steuerungslogiken zusammen. Wer internationale Datenübermittlungen rechtssicher gestalten möchte, muss diese Länderlogiken verstehen, bevor er das passende Instrument auswählt.

Art. 80 Abs. 1 DSGVO als Leerformel im Zivilprozess?

  • Dr. Benedikt Riedl

Der BGH stellt in seinem Beschluss vom 25. Februar 2026 klar, dass Art. 80 Abs. 1 DSGVO den Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht modifiziert.

Die vergessene Reform

  • Frederick Richter

Alle reden über die DSGVO-Reform, alle reden über die BDSG-Reform, alle reden über die Reform der KI-Reform… – doch wer redet eigentlich noch über die Melderechtsreform? Da wird es leise.

Strategische Auskunftsersuchen unter der DSGVO – Rechtsmissbrauch als Grenze der Betroffenenrechte

  • Sebastian Rettig
  • Selma Nabulsi

In seinem Urteil in der Rechtssache C-526/25 – Brillen Rottler gibt der EuGH Antworten auf vieldiskutierte Fragen rund um den rechtsmissbräuchlichen Einsatz von Auskunftsersuchen nach der DSGVO.

Die Rolle der Datenschutzaufsichtsbehörden nach der Umsetzung der Digitalrechtsakte – sektorübergreifende Bund-Länder-Kooperation

  • Thomas Fuchs

Mit dem Zusammenwirken von Data Act, KI-Verordnung, Digital Services Act (DSA) und Datenschutzrecht verändert sich die deutsche Aufsichtslandschaft. Zuständigkeitsgrenzen verlaufen nicht entlang einzelner Rechtsakte, sondern entlang von Materie, Sektor oder Anwendungsfeld. Daraus folgt eine Koordinierungsaufgabe und eine föderale Zusammenarbeitspflicht, die das bisherige Aufsichtsmodell verändert.

Cloud-Dienste und internationale Datentransfers

  • Dr. Katharina Martin

Kaum ein datenschutzrechtliches Thema erzeugt in der Unternehmenspraxis mehr Rechtsunsicherheit als die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten im Rahmen von Cloud-Diensten.

Main privacy issues in Norway 2025 – 2026

  • Arve Føyen

Norwegian data protection over 2025 and 2026 shows the Norwegian Data Protection Authority widening what it treats as its mandate. In 2025 it consolidated established law on valid consent, special category data and behavioural advertising, while public debate ran across children’s online safety, digital tools in schools, health data governance, welfare access controls and police access to personal data.

Sprunghafter Anstieg der Beschwerdezahlen

  • Dr. Jens Ambrock

Bundes- und europaweit melden Datenschutzbehörden ein deutlich gestiegenes Beschwerdeaufkommen von rund 60 Prozent im Vergleich der letzten beiden Jahre. Der Trend setzt sich im ersten Quartal 2026 klar fort – alles andere als ein kurzes Strohfeuer.

Schlaglicht

Schlaglicht 1: KG, Urt. v. 30.04.2026 – Az. 20 VKl 1/25 – Datenschutzschäden lassen sich nicht beliebig kollektivieren

  • Ilan Leonard Selz
  • Yakin Surjadi
  • Parnijan Tina Ehtechami

Redaktionelle Leitsätze:

1. Die Abhilfeklage nach dem VDuG ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht im Wesentlichen gleichartig i.S.v. § 15 Abs. 1 VDuG sind; bei Ansprüchen nach Art. 82 DSGVO fehlt es daran, wenn Grund und Höhe des Schadens maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Verbraucher abhängen.

Schlaglicht 2: KI-VO für alle: Vorläufige Einigung zum Digital Omnibus on AI und datenschutzrechtliche Folgewirkungen

  • Ilan Leonard Selz
  • Yakin Surjadi
  • Parnijan Tina Ehtechami

Im November 2025 legte die EU-Kommission ein umfangreiches Reformpaket vor, das unter dem Begriff „Digital Omnibus“ zusammengefasst wird. Es handelt sich nicht um einen einzigen Rechtsakt, sondern um ein Bündel teils eigenständiger Maßnahmen mit unterschiedlichem Fortschritt: Der auf die KI-Verordnung gerichtete Teil, der sogenannte Digital Omnibus on AI, hat am 07.05.2026 eine vorläufige politische Einigung erzielt, die von den Mitgliedstaaten im Rat am 13.05.2026 bestätigt wurde.

Schlaglicht 3: Der gläserne Patient im GeDIG? DSK übt Kritik an der geplanten ePA-Nutzung

  • Ilan Leonard Selz
  • Yakin Surjadi
  • Parnijan Tina Ehtechami

Das Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) markiert mehr als eine weitere Stufe der Gesundheitsdigitalisierung. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken will mit dem rund 200-seitigen Referentenentwurf vom 05.05.2026, der derzeit ressortübergreifend abgestimmt wird, einen Paradigmenwechsel einleiten: Die elektronische Patientenakte wandelt sich vom patientengeführten Dokumentenspeicher zur Gesundheitsdatenplattform, auf der Krankenkassen, Leistungserbringer, Forschungseinrichtungen und perspektivisch auch kommerzielle Dritte unter unterschiedlichen Zugangsbedingungen agieren.

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