Auf Daten müssen Worte folgen Der Einfluss der Rechtsprechung des EuGH auf die Entwicklung des Daten(schutz)rechts
Ob ihr eine einzelne EuGH-Entscheidung analysiert, eine Rechtsprechungslinie beleuchtet oder eure Thesen zu einem Thema mit den Thesen des EuGH kontrastiert, steht euch völlig frei. Mögliche Fragestellungen sind beispielsweise:Man kann die DSGVO so auslegen, dass sie Digitalisierung ermöglicht. Man kann aber auch jegliches Augenmaß verlieren und die DSGVO als Digitalisierungsbremse missverstehen. Dies zeigt eine neuere Entscheidung aus dem hohen Norden. Ein Gericht aus Schleswig hält die vordigitale Briefpost auch heute noch für das Maß aller Dinge, für das „Mittel der Wahl“.
Wir schreiben das Jahr 2025. Und viele von uns erhalten und versenden jeden Tag Rechnungen, dies nur noch sehr selten auf Papier, meist per E-Mail als PDF. Die Mails werden fast durchgängig mit Transportverschlüsselung versandt, nur ganz selten Ende-zu-Ende verschlüsselt. Das OLG Schleswig hält den Verzicht auf eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung jetzt für datenschutzwidrig und bezeichnet den „Versand von Rechnungen per Post“ als „Mittel der Wahl“ (OLG Schleswig vom 18.12.2024, Az. 12 U 9/24, Rn. 93).
In dem Fall, den das OLG zu entscheiden hatte, ging es um eine Handwerkerrechnung in Höhe von rund 15.000 EUR. Ein Bauunternehmen hatte die Rechnung einem Bauingenieur geschickt, der für den Bauherrn tätig war. Bei dem Ingenieur ging eine gefälschte Version der Rechnung ein mit Bankdaten eines unbekannten Dritten. Die Überweisung ging heraus an das falsche Konto, das Geld verschwand. Wie genau es zu der Fälschung gekommen war, wer auf welchem Server oder Rechner Hacking betrieben hatte, blieb in erster wie zweiter Instanz unklar. Eine Beweisaufnahme, die Anhörung von Zeugen oder gar ein Sachverständigengutachten hielt das Schleswiger OLG offenkundig für entbehrlich.
Das OLG Schleswig bejahte stattdessen einen Datenschutzverstoß des klägerischen Bauunternehmens und einen Schadenersatzanspruch des Bauherrn aus Art. 82 DSGVO. Dass es die Bankdaten der Klägerin waren, die manipuliert wurden, und keine personenbezogenen Daten des Bauherrn störte das OLG nicht. Mit schlanker Hand schloss das Gericht vom konkreten Fall auf die DSGVO und meinte, „der zu entscheidende Fall“ zeige deutlich, dass „hier keine ‚Verarbeitungssituation mit normalen Risiken‘ vorliegt“ und Art. 32 DSGVO daher eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung jedweder Rechnungsmails verlange (a.a.O., Rn. 91).
An der Entscheidung aus Schleswig ist so ziemlich alles verkehrt. Art. 32 DSGVO schreibt die „Sicherheit der Verarbeitung“ und keinen idealen Schutz, sondern ein „angemessenes Schutzniveau“ vor. Die Vorschrift will digitale Kommunikation nicht übermäßig erschweren oder verhindern. Sie verlangt somit genau das Augenmaß, das die norddeutschen Richter vermissen lassen. Und welches “Schutzniveau“ angemessen ist, hängt natürlich ab von den Personendaten, um deren Schutz es der DSGVO geht. Da ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum die eigenen Kontodaten des Rechnungsstellers so schützenswert sein sollen, dass er sie gegen seinen eigenen Willen nur Ende-zu-Ende verschlüsselt versenden darf, wie das OLG Schleswig meint. Art. 32 DSGVO ist gewiss nicht als Allheilnorm gedacht, die einen Rechnungsempfängern vor kriminellen Hackern beschützen soll.
Das OLG Schleswig hat die Revision zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass die Klägerin Revision einlegt und der BGH dem OLG die rote Karte zeigt.
mehr …| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2026.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-04 |
Regulation (EU) 2024/1689 (AI Act) has designated the European Data Protection Supervisor as Market Surveillance Authority (MSA) for AI systems put into service or used by European Union institutions, bodies, offices and agencies (EUIs) and as a Notified Body for certain high-risk AI systems of the EUIs.
Das European Law Institute (ELI) hat im Rahmen der Ex-post-Konsultation der Europäischen Kommission eine umfangreiche Stellungnahme zu den Digital- Omnibus-Vorschlägen COM(2025) 836 und 837 vorgelegt. ELI begrüßt die Vorschläge ausdrücklich, plädiert aber an zahlreichen Stellen für mehr Mut zur Vereinfachung sowie für innovationsfreundlichere und technologieneutralere Regelungen, um Fehlanreize, Rechtsunsicherheit und faktische Nachteile für europäische Unternehmen zu vermeiden.
Ab dem 2. August 2026 gelten mit Art. 50 KI-VO weitreichende Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für KI-Systeme, die Menschen täuschen oder manipulieren könnten. Der Beitrag stellt die Pflichten von Anbietern und Betreibern systematisch dar, gibt konkrete Hinweise zur rechtskonformen Umsetzung in der Praxis und ordnet den am 3. März 2026 veröffentlichten zweiten Entwurf des „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ der Europäischen Kommission im Kontext ein.
Zum 1. März 2026 treten das novellierte Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie die angepasste Durchführungsverordnung (KDG-DVO) in Kraft. Damit modernisiert die Katholische Kirche ihren datenschutzrechtlichen Rahmen grundlegend und orientiert sich stärker an europäischen Standards.
Das „Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG)“ stellt tatsächlich einen Paradigmenwechsel dar, der geeignet ist, die sekundäre Nutzung von Gesundheitsdaten erheblich zu vereinfachen: Institutionelle Zusammenführung verstreuter Datenbestände, Pseudonymisierung statt Anonymisierung und Opt-Out- statt Opt-In-Lösung bei der elektronischen Patientenakte (ePA) stellen Meilensteine in Richtung eines gemeinsamen forschungsfreundlichen europäischen Datenraumes dar.
Noch bis weit ins Jahr 2025 standen die Zeichen im Datenschutz auf Reform: Regierungen hatten den Datenschutz als innovationsfeindliche Bürokratie und Hindernis im digitalen Wettbewerb ausgemacht und schienen bereit, eine andere Lesart des Datenschutzes zu installieren: weniger Transparenz- und Dokumentationspflichten für Verantwortliche, weniger als hemmend eingestufte Bürgerrechte für Betroffene, mehr Raum für die Entfaltung innovativer Verarbeitungstechniken und mehr Einheitlichkeit, Berechenbarkeit und Bescheidenheit der Datenschutzaufsichtsbehörden.
Was wurde alles kritisiert am „Digital Simplification Package“ der Europäischen Kommission, besser bekannt als “Digital Omnibus” – die vorgeschlagenen Änderungen beim Personenbezug, die vorgeschlagenen Änderungen bei sensiblen Daten, die vorgeschlagenen Änderungen bei KI-Rechtsgrundlagen. Fragen könnte man sich fast sinnvoller, was eigentlich nicht kritisiert wurde am Omnibus-Vorschlag; und da bleibt nicht viel.
Anonymisierung bezeichnet den Vorgang des Entzugs einer Personenbeziehbarkeit aus einem Datensatz. Und das scheint hinsichtlich der Verarbeitung von Daten das „Zaubersalz“ zu sein, das Unmögliches dann ermöglicht.
Die Diskussion um eine sogenannte „Chatkontrolle“ auf europäischer Ebene flammt seit mehreren Jahren immer wieder auf. Ausgangspunkt ist ein Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2022 zur Bekämpfung von Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder im Internet (Child Sexual Abuse Regulation – „CSAR“).
Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO zählt zu den am häufigsten ausgeübten Betroffenenrechten und zugleich zu jenen, die in der Aufsichtspraxis den größten Beschwerdeeingang erzeugen. Mit mehr als 500 im EDSA-Register veröffentlichten Abschlussentscheidungen zu Art. 17 DSGVO ist das Löschrecht zudem das Thema, das Aufsichtsbehörden im Rahmen des grenzüberschreitenden Kooperationsverfahrens nach Art. 60 DSGVO am intensivsten beschäftigte.
Am 4. März 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) als unzulässig abgewiesen (Urt. v. 04.03.2026 – Az. 6 A 2.24). Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die BfDI Einsicht in Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes zu sogenannten Computer Network Exploitation (CNE)-Maßnahmen gerichtlich durchsetzen kann.
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